Struktur der Selbstverwaltung im Handwerk

Parlament der Handwerkskammer

Vorstand der Handwerkskammer

Ausschüsse

Gewerbeförderungsausschuss

Berufsbildungsausschuss

1.3.3 – Ausschuss/Koordinierungsausschuss

Meisterprüfungsausschuss

Gesellenprüfungsausschuss bei der Innung

Organigramm Handwerkskammer







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Handwerkskammern sind bisher die einzigen Wirtschaftskammern Deutschlands, in denen Arbeitnehmer - durch Bundesgesetz geregelt - Mitbestimmungsrechte haben. Obwohl es zehnmal mehr Beschäftigte als selbständige Unternehmer gibt, räumt das Gesetz den Arbeitnehmern nur eine Ein-Drittel-Beteiligung in den Organen der Handwerkskammer ein.
Gegen diese ungleiche, die Unternehmer begünstigende Verteilung der Mandate und Rechte setzen die Arbeitnehmervertreter ihren Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe nicht nur an den Pflichten, sondern auch an den Rechten in der Handwerkskammer. Nur gleich starke Partner können die Aufgaben der Zukunft bewältigen.Die Handwerkskammer ist eine Selbstverwaltungsorganisation des Handwerks. Das Fundament der Handwerkskammer sind die Handwerks- und handwerksähnlichen Betriebe des Kammerbezirks.

HWO §90(2) Im Gegensatz zur Handwerksinnung müssen der Handwerkskammer angehören:

"... die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden." Darum sind in der Handwerkskammer die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gesetzlich viel weitgehender geregelt als bei der Innung. In den Organen der Handwerkskammer ist eine paritätische bzw. Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen.Die Handwerkskammer ist ebenso wie alle anderen Berufskammern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird von der obersten Landesbehörde, dem Landeswirtschaftsministerium, beaufsichtigt.

Die Verwaltung der Handwerkskammer unterteilt sich in Abteilungen:
Handwerksrolle, Lehrlingsrolle, Berufsbildung, Ausbildungsberatung, Gewerbeförderung, Meisterprüfung, Sachverständigenwesen, Akademie des Handwerks, Innere Verwaltung, usw.
Wegen der Größe der Handwerkskammer sind Mitgliederversammlungen nicht möglich. Darum ist in der Handwerkskammer ein Parlament, die Vollversammlung, für die Politik der Kammer zuständig.


Organe der Kammer sind:

- Parlament/Vollversammlung,
- Vorstand: Ein Präsident, zwei Vizepräsidenten und weitere Vorstandsmitglieder,
- Ständige Ausschüsse.


Geschäftsführung:

- Hauptgeschäftsführer,
- Stellvertretender Hauptgeschäftsführer,
- Weitere Geschäftsführer,
- Abteilungsleiter.



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HwO §§93 bis 110

Das Parlament der Handwerkskammer auch Vollversammlung genannt, ist das höchste Beschlussorgan der Handwerkskammer
Sie bestimmt die Richtlinien der Kammerpolitik.
Die Mitglieder sind gewählte, ehrenamtlich tätige Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein. Getrennte Vorbereitungssitzungen sind üblich. Bei Streitfragen während der Vollversammlung können die Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch machen, die Versammlung zu unterbrechen, um die eigene Position separat zu beraten.


Wahlen Anlage C

Die Mitglieder der Vollversammlung und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt. Gewählt wird nach einer Wahlordnung, welche in der Hw0, Anlage C, festgelegt ist. Normalerweise wird nach § 20 der Anlage C (Friedenswahl) verfahren. Listenführer für die Arbeitnehmer ist dabei in der Regel der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).


Zuwah1 § 93 (4)

Bis zu einem Fünftel der gewählten Mitglieder können als sachverständige Personen von jeder Seite hinzugewählt werden. Für Zugewählte entfallen die Herkunftsbeschränkungen nach §99 Hw0. Sie erhalten trotzdem volle Mitgliederrechte.


Satzung/ Mustersatzung

Zur Vollversammlung muss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingeladen werden. Geleitet wird die Vollversammlung in der Regel vom Präsidenten der Handwerkskammer und sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Ordentliche Sitzungen finden in der Regel viertel- oder halbjährlich statt. Die Sitzungen sind öffentlich und der Ablauf wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Die Arbeit der Vollversammlung wird durch den Vorstand und durch zahlreiche Ausschüsse der Kammer unterstützt.

Ein Viertel der Mitglieder reicht aus, um eine außerordentliche Vollversammlung einberufen zu können.



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- Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand der Handwerkskammer.
- Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein.
- Die Amtsdauer für dieses Ehrenamt beträgt fünf Jahre.


Vorsitzender:

Präsident der Handwerkskammer.

- Der Präsident darf nicht, Innungsobermeister oder Kreishandwerksmeister sein.
- seine Stellvertreter sollen nicht, Innungsobermeister oder Kreishandwerksmeister sein.


Weitere Mitglieder:

- Vizepräsident Arbeitnehmer,
- Vizepräsident Arbeitgeber,
- weitere Mitglieder, von denen immer ein Drittel Arbeitnehmer sein müssen.


Aufgaben:

- Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer.
- Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
- Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem Hauptgeschäftsführer.


Sitzungen:

- Sitzungen finden nach Bedarf statt.
- Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


Wahlen:

- Präsident und Vizepräsidenten werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
- Die Wahl der weiteren Mitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Wahl der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der jeweils betroffenen Gruppe erfolgen.
- Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der betroffenen Gruppe allein.



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- Ausschüsse sind Organe der Handwerkskammer. Sie können dauernde oder vorübergehende Aufgaben wahrnehmen und unterstützen damit die Aufgaben und die Arbeit
von Vollversammlung und Vorstand.
- Die Amtsdauer dieser Ehrenamtstätigkeit beträgt, wie in der Vollversammlung, fünf Jahre.


Mitglieder:

- Die Mitglieder der Ausschüsse worden in der Vollversammlung gewählt.
- Ausschüsse bestehen in der Regel aus sechs oder neun Mitgliedern.
- Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein. Alle Mitglieder haben Stellvertreter.


Vorsitz:

- Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt aus den Reihen der Ausschussmitglieder.
- Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung.
- Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn, einschließlich des Vorsitzenden, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


Aufgaben:

- Ausschüsse haben die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten Vorzuberaten.
- Über das Ergebnis haben sie dem Vorstand oder der Vollversammlung zu berichten.
- Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer.


Sitzungen:

- Finden nach Bedarf statt.


Ausnahmen:

- gelten für Berufsbildungsausschüsse sowie für alle Prüfungsausschüsse, Gesellen-, Weiterbildungs- und Meisterprüfungsausschüsse.



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Der Gewerbeförderungsausschuss ist neben dem Berufsbildungsausschuss der wohl wichtigste Ausschuss der Handwerkskammer.

- Er besteht in der Regel aus sechs Personen, vier Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern.
- Die Mitglieder werden in der Vollversammlung gewählt.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Ausschuss gewählt.
- Der Geschäftsführer der Abteilung Gewerbeförderung hat Teilnahme-, aber kein Stimmrecht.
- Der Gewerbeförderungsausschuss hat eine beratende Funktion.


Aufgaben:

Die Aufgaben des Ausschusses sind von Kammer zu Kammer verschieden, weil jede Kammer ihre eigenen Schwerpunkte setzt, z. B.: - Beratung über Bau, Ausbau, Erhalt, Betreuung von Gewerbeförderungsanstalten, Berufsbildungsstätten,Ausbildungswerkstätten, Weiterbildungseinrichtungen, Messen, usw.
- Beratung über Betreibung und Betreuung genannter Einrichtungen, einschließlich Internate, Wohnheime, Kantinen, Sammeibeförderung, usw.
- Beratung über die Beschaffung notwendiger Fördermittel von Bund, Ländern und Institutionen.
- Beratung über die Verteilung, Anlage und Ausgabe der Fördermittel.


Fördermittel:

Es gibt viele Quellen, die immer wieder erschlossen werden müssen, u. a.:
- Gewerbeförderungsmittel (Bund und Länder)
- Arbeitsförderungsmittel(Bundesagentur für Arbeit)
- Rehabilitationsmittel (Institutionen, Spenden)
- Bildungsprogramme (Länder und Gemeinden).
- Alle eingeworbenen Mittel müssen rechtzeitig, zweckgebunden ausgegeben werden. Dazu sind umfangreiche Übersichten und Kontrollen notwendig.
- Hieran wirken auch andere Ausschüsse mit, wie z. B. der Rechnungsprüfungsausschuss, der Bauausschuss und andere.
- Im Gewerbeförderungsausschuss geht es vor allem um die grundlegenden Beratungen und Empfehlungen unter besonderer Berücksichtigung der Probleme des
Umweitschutzes und der Humanisierung der Arbeitswelt.


Sitzungen:

- Sitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Einladungen und Tagesordnung müssen rechtzeitig zugesandt werden.



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- BBA I für Berufe der Anlage A (Hw0)
- BBA II für Berufe außerhalb der Anlage A (HWO)
- Der BBA entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Berufsbildung. Vor Beschlussfassung in der Vollversammlung ist die Stellungnahme des BBA einzuholen.
- Beschlüsse des BBA können von der Vollversammlung nur mit Drei-Viertel-Mehrheit abgeändert werden.


Mitglieder:

- Der BBA besteht aus 18 Mitgliedern.
- 6 Arbeitnehmer
- 6 Arbeitgeber
- 6 Lehrer aus berufsbildenden Schulen mit beratender Stimme .
- Alle Mitglieder haben Stellvertreter*).


Vorsitz:

- Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt.
- Durch die Parität ist jährlich wechselnder Vorsitz zwischen Arbeitnehmer/Arbeitgeber selbstverständlich geworden.
- Dem amtierenden Vorsitzenden steht die Abteilung Berufsbildung mit ihren Unterabteilungen
-- Ausbildungsberatung,
-- Gesellenprüfungswesen,
-- Lehrlingsrolle

zur Seite.

- Zwischen den Sitzungen können/sollten Besprechungen des Vorsitzenden mit den Abteilungsleitern zur Vorbereitung der Sitzungen stattfinden.


Amtszeit:

Die Amtszeit beträgt nach BBIG vier Jahre. Da die Amtszeit der Handwerkskammer fünf Jahre beträgt, kann die Amtszeit durch Beschluss angepasst werden.


Sitzungen:

- Ordentliche Sitzungen finden in der Regel zwei- bis viermal jährlich statt.
- Der BBA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Unterausschüsse:

- Der BBA kann Unterausschüsse einsetzen.
- Diesen müssen nicht nur Mitglieder des BBA angehören.
Geschäftsordnung:

- Für seine Arbeit und für seine Aufgaben gibt sich der BBA eine Geschäftsordnung
- Da keine persönliche, sondern Gruppenstellvertretung vorgesehen ist, haben viele Ausschüsse ihre Stellvertretung so geregelt, dass ein Stellvertreter (in der Regel der erste auf der Liste) ständig zu allen Sitzungen eingeladen wird. Das hat den Vorteil, dass die Mannschaft komplett ist, auch wenn ein Mitglied verhindert ist und dass in diesem Fall ein gut orientiertes Mitglied als Stellvertreter teilnimmt.



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- Wenn die Handwerkskammer oder Innung eine überbetriebliche Ausbildungsstätte unterhält, die mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wurde, ist in aller Regel ein Ausschuss nach der Ziffer 1.3.3 der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft einzusetzen.
- Dieser Ausschuss besteht aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern aus den Gruppen der selbständigen Handwerker, der Arbeitnehmervertreter und der Lehrer aus berufsbildenden Schulen.
- Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.


Geschäftsordnung:
- Bei der Konstituierung sollte sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. mindestens der Sitzungsturnus, die Wahl des Vorsitzenden und die wichtigsten Aufgaben zu regeln sind.


Wechselnder Vorsitz:

- Die Mitglieder wählen sich ihren Vorsitzenden selbst.
- Da jede Gruppe zu einem Drittel beteiligt ist und die Lehrer im Gegensatz zum Berufsausbildungsausschuss auch Stimmrecht haben, hat sich der jährlich wechselnde Vorsitz bisher als die sinnvollste Regelung erwiesen.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.


Aufgaben:

- Zuständig ist dieser Ausschuss für alle Angelegenheiten der überbetrieblichen Ausbildung:
-- Ausbildungspersonal,
-- Finanzierung,
-- Lernpläne,
-- Dienst/Hausordnung,

Investitionen usw.


Rechnungsprüfungsausschuss:

- Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird in allen Handwerkskammern als ständiger Ausschuss gebildet.
- Nach den Satzungen der Kammern besteht er in der Regel aus drei Mitgliedern, die dem Vorstand der Handwerkskammer nicht angehören dürfen.
- Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmer sein.
- Alle Mitglieder haben Stellvertreter.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss hat Kontroll- und Prüfungsfunktionen gegenüber der Verwaltung, aber auch gegenüber dem Vorstand.
- Er prüft die Jahresrechnung der Handwerkskammer und berichtet der Vollversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
- Insbesondere sind zu prüfen:
-- Die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den Buchungsabschlüssen des Haushaltsjahres.
-- Die Übereinstimmung der Gliederung der Jahresrechnung mit der des Haushaltsplanes.
-- Übersichten über das Vermögen und die Verbindlichkeiten.
-- Übersichten über zweckgebundene Einnahmen und Ausgaben wie z. B. Investitionen, Beteiligungen, Entschädigungen, Beihilfen usw.
-- Über die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die von sämtlichen Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen sind.
- In der Vollversammlung berichtet ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung und stellt den Antrag auf Abnahme desselben.
- Die Beschlussfassung der Vollversammlung wird mit der Jahres- und Vermögensrechnung der Handwerkskammer der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
- Für Mitglieder dieses Ausschusses, der als einer der wichtigsten Ausschüsse der Handwerkskammer gilt, ist es ratsam, sich mit dem Wesen der Kammerbuchführung
vertraut zu machen. Der DGB bietet entsprechende Seminare an.



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- Der Meisterprüfungsausschuss bei der Handwerkskammer ist kein Ausschuss der Kammer, sondern eine staatliche Prüfungsbehörde.
- Er wird errichtet von der höheren Verwaltungsbehörde, in der Regel beim Wirtschaftsministerium des Landes.
- Bei der Handwerkskammer liegt die Geschäftsführung.
- Selbstverständlich haben die Innungen und die Handwerkskammer Einfluss auf das Meisterprüfungswesen. Wer die Geschäftsführung hat, dem obliegt auch die
Kontrolle, die Berichterstattung an die Behörde, die Kassenführung, die Dokumente Aufbewahrungspflicht und die gesamte Vorarbeit. Die Abteilung
Meisterprüfungswesen der Handwerkskammer ist zuständig für die Anträge auf Zulassung zur Prüfung, für die Registratur, für die Abwicklung der Prüfungen, aber
auch für Meisterehrungen und -urkunden.


Mitglieder:

- Die Handwerkskammer schlägt die Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse vor, die dann von der höheren Verwaltungsbehörde berufen werden.
- Der Meisterprüfungsausschuss wird für fünf Jahre berufen und besteht aus fünf Mitgliedern.
- Jedes Mitglied muss einen Stellvertreter haben.
- Die Mitglieder sollen das 24. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
- Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben, selbst die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
- Ein Beisitzersoll ein Geselle sein, der in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtetest, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen besitzen und soll in einem Handwerktätig sein.
- Ein Beisitzer soll in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufspädagogischen Kenntnissen sachkundig sein, er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.



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Wenn eine Handwerksinnung sich als leistungsfähig erweist, kann eine Handwerkskammer die Innung ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.


Mitglieder:

Gesellenprüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei für die Prüfungsgebiete sachkundigen und geeigneten Mitgliedern; von diesen müssen wenigstens zwei Drittel der Gesamtzahl selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Arbeitnehmer und Betriebsinhaber sind im Gesellenprüfungsausschuss in gleicher Anzahl vertreten. Mindestens ein Mitglied muss Lehrer einer berufsbildenden Schule sein. Die Arbeitgebermitglieder werden in der Innungsversammlung gewählt. Die Lehrer werden von ihrer zuständigen Behörde benannt. Die Gesellen werden vom Gesellenausschuss gewählt. Alle Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für fünf Jahre berufen. Der Prüfungsausschuss wird für alle Prüfungsteilnehmer seines Bereiches der alleinige Ansprechpartner. Als Geschäftsstelle wählt der Prüfungsausschuss in der Regel die Geschäftsstelle der Innung oder der Kreishandwerkerschaft. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen sich einen Vorsitzenden aus ihren Reihen oder sie beschließen den wechselnden Vorsitz. Kleine Prüfungsausschüsse können praktischer arbeiten als große, weil zur Beschlussfassung immer zwei Drittel aller Mitglieder mitwirken müssen. Bei großen Prüfungsgruppen ist es ratsam, mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses ergeben sich aus dessen Zweck: Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung.



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