DGB die BBiG_Reform

Berufsbildungsreformgesetz

Eckwerte BBIG Reform DGB

Stellungnahme DGB zum Referentenentwurf

Regierungsentwurf vom 20.10.04

DGB Entwurf BBIG

Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004

Forderungen der Wirtschaft

Erste Lesung des Bundestages am 28.10.04

Zweite und dritte Lesung des Bundestages am 27.01.05






Ausbildungspakt





BIBB Good Practice Center Infoangebote Qualifizierungsbausteine (BBIG)

Grundkonzeption Qualifizierungsbausteine ZDH

Rundschreiben DHKT

Verordnung über Qualibausteine

ZDH -Qualifizierungsbausteine

Übersicht aktuelle Qualifizierungsbausteine



Musterprüfungsordnung
DIHK





Meisterprüfungsverfahrens
ordung








Das neue Meister-BAföG Januar 2005

Meister-BAföG

Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz AFBG






Verzeichniss der Weiterbildungsberufe

Checkliste Qualität beruflicher Weiterbildung





Die Berufsbildungsausschüsse und ihre Arbeit

Mehr Ausbildungsplätze durch Einfachberufe ?

Reform BBiG

Ausbildungsplatzumlage

Qualifizierungsbausteine

Arbeiten und Lernen im Jahr 2020

Aktuelles aus der Berufsbildung









Das 1969 erstmals verabschiedete und im Januar 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz hat den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerksammern die Aufgabe übertragen, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und diese durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern. Der Berufsbildungsausschuss ist das innerhalb der Kammern für alle Fragen der Berufausbildung zuständige Organ. Jedem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, mit Stellvertretern in gleicher Zahl; die Berufsschullehrer haben allerdings nur beratende Stimme. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses werden von der Vollversammlung der IHK bzw. der Handwerkskammer für die Dauer von vier oder fünf Jahren gewählt. Die Arbeit in den Berufsbildungsausschüssen erfolgt ehrenamtlich.


Aufgaben

Der Berufsbildungsausschuss beschließt die von der Kammer zu erlassenden regional gültigen Rechtsvorschriften für die Durchführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Außerdem ist er in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. In dieser Funktion ist er das bedeutendste Organ im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bildungsarbeit der Kammern und das einzige Gremium außerhalb der Parlamente mit einer Rechtsetzungsfunktion.


Arbeitsfelder

Beschäftigten sich die Ausschüsse in den 70er Jahren noch vorwiegend mit der Festlegung von Prüfungsregelungen und Prüfungsordnungen, mit dem Erstellen von Arbeitsanleitungen für Prüfer, der Verabschiedung von Richtlinien im Bereich Ausbildungsdauer und Führung von Berichtsheften, so hat sich ihr Arbeitsfeld in den letzten Jahren darüber hinaus beträchtlich erweitert. Heute gehören zu ihrer Tätigkeit auch die Entwicklung neuer Ausbildungsberufe und -modelle - man denke nur an die Einführung und Promotion der neuen IT- und Medienberufe - sowie die ständige Modernisierung der Berufsausbildungsgänge. Ferner arbeiten sie, orientiert am Begriff des lebenslangen Lernens, ständig an der Entwicklung, dem Ausbau und der qualitativen Verbesserung von beruflichen Weiterbildungskonzepten mit. Zugleich sind die Berufsbildungsausschüsse heute ein unverzichtbarer Begegnungsort für die regionalen Vertreter der Lernorte im dualen System der Berufsbildung. Hier können Initiativen im Sinne guter regionaler Fachkräftepolitik oder auch zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze für geburtenstarke Jahrgänge gestartet werden, die oft mehr bewirken als so manche groß angelegten Regierungsprogramme zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt.


Ziele

Zu den wichtigsten zukunftsorientierten Arbeitsschwerpunkten der Berufsbildungsausschüsse gehören derzeit:
¦ Die Entwicklung innovativer Modelle der Verzahnung von Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie Studium,
¦ Die Entwicklung neuer Kooperationsprojekte zwischen den Lernorten des dualen Systems,
¦ Die Entwicklung neuer erfolgversprechender Modelle für die Integration marktbenachteiligter, d.h. gering qualifizierter Jugendlicher,
¦ Die schnellere Modernisierung der Ausbildungsordnungen,
¦ Die Entwicklung und Promotion neuer zukunftsfähiger Ausbildungsberufe,
¦ Die Entwicklung neuer Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der beruflichen Erstausbildung und der beruflichen Weiterbildung.




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Die Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt ist seit Jahren angespannt. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge ist rückläufig. Jugendliche mit schlechten Startchancen - ohne oder mit schwachem Schulabschluss - haben es besonders schwer, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Sind zweijährige Ausbildungsberufe mit geringeren Anforderungen geeignet, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu erhöhen? Welche Arbeitsmarktchancen haben diese Berufe?

Anhand zweier Initial-Beiträge lädt das BIBB Sie ein, in die Diskussion um zweijährige Ausbildungsberufe einzusteigen:

Argumente für theoriegeminderte zweijährige und gestufte Ausbildugsberufe

Mehr Ausbildungsplätze durch Einfachberufe?

Informieren sie sich hier und Diskutieren sie mit.



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Berufsbildungsgesetz am 1. April in Kraft getreten

Novelliertes Berufsbildungsgesetz:

Absolvierung von Zeiten der Berufsausbildung im Ausland,
Modernisiertes Prüfungswesen,
erweiterte Ermächtigungsgrundlage für Erprobungsverordnungen.

Am 27.01.2005 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung
(Berufsbildungsreformgesetz)" mit den Stimmen der Regierungsfraktionen sowie der CDU/CSU-Fraktion verabschiedet.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung dem Bundesrat bereits am 13.08.2004 zur Erarbeitung einer
Stellungnahme zugeleitet. Der Bundestag hat sich damit am 28.10. in erster Lesung beschäftigt und eine Überweisung der
Vorlage an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung beschlossen, der am 22.11.2004 eine öffentliche
Anhörung durchgeführt hat.

Nach der Zustimmung des Bundesrates, am 18.02. 2005, ist das Gesetz am 01.04.2005 in Kraft getreten.



Hintergrund:


Trotz Kritik von Wirtschaft und Handwerk hat der Bundestag die Reform der Berufsausbildung beschlossen.
Mit den Stimmen von SPD, Grünen und der CSU/CSU-Fraktion verabschiedete das Parlament ein Gesetz, wonach Jugendliche künftig auch dann einen Gesellenbrief erwerben können, wenn sie einen Beruf nicht im Betrieb, sondern an der Berufsschule erlernt haben. Dies solle aber die Ausnahme bleiben und nur dann möglich sein, wenn die Sozialparteien dem auf Landesebene zustimmen. Zudem soll die dreijährige Lehrzeit öfter stufenweise organisiert, damit praktisch begabte Lehrlinge bereits nach zwei Jahren in den Beruf wechseln und sich später weiterqualifizieren können. Allerdings kann nur der Jugendliche darüber entscheiden, ob die Ausbildung nach der ersten Stufe beendet wird. Der Betrieb muß den Vertrag über alle Stufen abschliessen und auf Wunsch dann auch einhalten. Wenn der Bundesrat ebenfalls zustimmt, sollen die Neuregelungen im April oder Mai in Kraft treten und bereits zum Beginn des neuen Lehrjahres gelten. Der Wirtschaftsminister von Sachsen-Anhalt, Horst Rehberger (FDP), mahnte allerdings eine flexiblere Regelung bei der Ausbildungsvergütung an. Auch die Arbeitgeber sowie die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) nannten die derzeit vorgeschriebenen Löhne ein «Ausbildungshemmnis». Zudem kritisierte der Bundesverband der Arbeitgeber (BDA), die Stufenausbildung werde «de facto» abgeschafft, weil für eine zweijährige Lehre weiterhin ein dreijähriger Ausbildungsvertrag zwingend vorgeschrieben wird. Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) sagte hingegen, die Reform sorge bei der Ausbildung für mehr «Attraktivität und Qualität».


Inhalt des Gesetzes:


Das Berufsbildungsreformgesetz fasst das Berufsbildungsgesetz vollständig neu, passt die Ausbildungsregelungen
der Handwerksordnung entsprechend an und führt ferner zu Änderungen in der Bundesbesoldungsordnung,
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und dem SGB III.

Das reformierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) weist eine geänderte Gesetzessystematik auf.
Teil 1 enthält wie bislang allgemeine bildungspolitische Aussagen, die um den Aspekt der
Internationalisierung ergänzt werden.

Teil 2 regelt die Berufsbildung und gliedert sich in vier Kapitel.

Kernelement ist hierbei das erste Kapitel, welches die Grundsätze und Gliederung der Berufsausbildung regelt
sowie die Rechtsbeziehungen der an der Berufsausbildung Beteiligten.

Kapitel 2 und 3 befassen sich mit der beruflichen Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung,

Kapitel 4 beinhaltet Regelungen für besondere Personengruppen.

Die Organisation der Berufsbildung mit Bestimmungen über zuständige Stellen und Behörden ist in Teil 3 des Gesetzes verankert.

Teil 4 beinhaltet die Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik, welche bislang im Berufsbildungsförderungsgesetz
geregelt sind.

Rechtsvorschriften über das Bundesinstitut für Berufsbildung umfasst Teil 5, während die letzten beiden Teile
Bußgeldvorschriften, Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften enthalten.


Ein Anliegen des Gesetzesentwurfs ist eine verstärkte Internationalisierung der Berufsausbildung.
So tritt nach Aussage der Bundesregierung neben die Vermittlung europäischer Inhalte in den heimischen Ausbildungsordnungen
zunehmend das Bedürfnis, berufliche Bildungsphasen im Ausland zu absolvieren.
Insbesondere EU-Bildungsprogramme mit ihren Austauschmaßnahmen auch für Jugendliche in der Erstausbildung erfreuten sich
wachsenden Zuspruchs.
Daher ermöglicht § 1 Abs. 2 BBiG künftig, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen, sofern dies dem Ausbildungsziel
dient.
Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts, welcher als Teil der Berufsausbildung diese nicht unterbricht,
soll jedoch ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.


§ 6 BBiG beinhaltet wie bereits § 28 Abs. 3 in seiner bisherigen Fassung eine Experimentierklausel zur Erprobung neuer
Ausbildungs- und Prüfungsformen, allerdings mit einem erweiterten Anwendungsbereich: es entfällt die Beschränkung durch den
Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 28 Abs. 1 BBiG alter Fassung.

Um aber einen extensiven Gebrauch der Ermächtigungsnorm und eine Zersplitterung des Berufsbildungssystems zu verhindern,
führt § 6 BBiG die für die Erprobungsverordnungen geltenden Bestimmungen des BBiG ausdrücklich auf.


Neuerungen betreffen auch das Prüfungswesen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBiG kann eine Ausbildungsordnung vorsehen, Teile der Abschlussprüfung bereits während der
Ausbildung abzulegen, sog. gestreckte Abschlussprüfung.
Allerdings ist bei Nichtbestehen der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar,
§ 37 Abs. 1 S. 2 BBiG. § 39 Abs. 2 BBiG verschafft dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit, eine gutachterliche Stellungnahme
eines Dritten einzuholen, wobei das Letztentscheidungsrecht über die Notengebung und das Bestehen der Prüfung beim
Prüfungsausschuss verbleibt.
Diese Neuregelung soll im Rahmen der Einbeziehung Dritter bei der Leistungsermittlung des Prüflings in gewissem Umfang auch
die Einbeziehung von Berufsschulleistungen in die Abschlussprüfung ermöglichen, sofern diese Leistungen in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz erbracht werden.
Während – durch das Grundrecht des Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG vorgegeben – Beschlüsse über die Noten zur Bewertung
einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung durch den
Prüfungsausschuss gefasst werden, § 42 Abs. 1 BBiG, führt Abs. 2 der Vorschrift nunmehr für bestimmte Bereiche der
Abschlussprüfung das Berichterstatterprinzip
Der Vorsitz hat demnach das Recht, zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses die Bewertung einzelner
Prüfungsleistungen auf mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu delegieren.

Mündliche Prüfungsleistungen bleiben davon ausgeschlossen.
Nach § 40 Abs. 2 BBiG sind zur Kammerabschlussprüfung auch die Absolventen von vollzeitschulischen und sonstigen Berufsbildungsgängen zuzulassen.
Dazu ermächtigt S. 2 die Landesregierungen zur Entscheidung mittels Rechtsverordnung, welche Bildungsgänge generell einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz entsprechen und sich für die Prüfung eignen.
Die Änderungen in der Handwerksordnung vollziehen die im Berufsbildungsgesetz vorgesehenen strukturellen und materiellrechtlichen Änderungen nach, um dadurch gleiche rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsbildung im Handwerk und im Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zu erhalten.
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004 In seiner Stellungnahme vom 24.09.2004 begrüßt der Bundesrat ausdrücklich das Ziel des Gesetzes, das Berufsbildungsrecht zu modernisieren. Allerdings weise der vorliegende Entwurf zahlreiche Schwächen auf. So fordert der Bundesrat, das Prüfungsrecht noch weiter zu modernisieren. Bereits im Neuordnungsverfahren für eine Ausbildungsordnung müssten die Prüfungsanforderungen sowie die zur Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit anzuwendenden Prüfungsformen und –aufgaben geregelt werden, um die teilweise schlechte Prüfungsqualität zu verbessern.
Auch im Bereich der Ausbildungsordnungen selbst seien weitere gesetzliche Verbesserungen notwendig. Das vorrangige Ziel der beruflichen Erstausbildung, die Vermittlung einer breit angelegten Grundbildung, sei mit dem Trend der letzten Jahre einer Zersplitterung der Berufsfelder sowie der Spezialisierung in Nischenberufen vernachlässigt worden.
In die Entscheidung über die Aufnahme von Neuordnungsverfahren sei daher die zu erwartende Mindestanzahl von Auszubildenden einzubeziehen und auf eine zu starke Spezialisierung zu verzichten;
Neuordnungsverfahren verwandter Ausbildungsberufe müssten zudem zeitlich synchronisiert werden.
Die Ausbildungsordnungen sollen zudem regelmäßig auf dem Hauptschulabschluss aufbauen, damit auch Hauptschulabsolventen einen
Ausbildungsplatz ihrer Wahl erhalten können.

§ 24 BBiG, der ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Auszubildenden fingiert,
soll entschärft werden. Die Fiktion soll dann nicht eingreifen, wenn der Ausbildungsbetrieb keine Kenntnis von der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erhält, zudem will der Bundesrat dem Arbeitgeber ein einmonatiges Widerspruchsrecht einräumen.

Aus Gründen der Deregulierung sollen schließlich keine neuen Gremien, Arbeitsstrukturen oder Kompetenzen, die nicht zwingend erforderlich sind, geschaffen werden.
Deshalb lehnt die Länderkammer sowohl die Einführung der regionaler Berufsbildungskonferenzen als auch des wissenschaftlichen Beirates ab.
Stellungnahme des Bundesrates vom 24.09.2004





Föderalismuskommission

Die Föderalismuskommission war am 17. Dezember 2004 an der Frage der Bildung gescheitert.
Während die Länder die Bildung als ihr neues Hoheitsrecht beanspruchen wollten, gab der Bund in diesem Punkt nicht nach.
Dies führte dazu, dass alle Kompromisse und Ergebnisse nicht mehr zum Tragen kommen sollten.
In der 3. KW waren die beiden Vorsitzenden der Förderalismuskommission, Franz Müntefering (SPD) und Edmund Stoiber (CSU),
beim Bundespräsidenten, Hörst Köhler, zum Gespräch.

Hier wurde vereinbart, dass man sich bis zum Sommer auf einige Eckpunkte vielleicht doch noch verständigen könnte.

Bestehende Regelungen zur beruflichen Bildung werden im Einvernehmen aller Parteien nicht mehr zur Diskussion stehen.




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Forderungen des DGB

Ein novelliertes Berufsbildungsgesetz (kurz: BBIG) muss besser und klarer als bisher Grundlinien für die Sicherung einer zukunftsorientierten Aus- und Weiterbildung festlegen: Dazu zählen unter anderem die Konjunkturunabhängigkeit von Qualität und Quantität der Ausbildung, die Erziehung zur Demokratie, die Chancengleichheit und die qualifizierte Mitbestimmung.

Nachfolgend die Eckpunkte eines Neuordnungsverfahrens aus Arbeitnehmersicht:

Rechtsanspruch
Einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte volle Berufsausbildung für Jugendliche gesetzlich verankern. Dieser Rechtsanspruch wird nur dann einlösbar sein, wenn auch ein auswahlfähiges Angebot an qualifizierten betrieblichen Ausbildungsplätzen (mindestens 112,5%) vorliegt.

Finanzierung
Einführung eines gerechten gesetzlichen Finanzierungssystems für die Berufsausbildung, um endlich zu einem konjunkturunabhängigen Angebot an qualifizieren Ausbildungsplätzen zu kommen und einen Ausgleich zu schaffen zwischen den ausbildenden Betrieben und denen, die ausbilden dürfen, es aber offensichtlich nicht wollen.

Soziale Standards
Die Sicherung bundesweit geltender sozialer Standards für die Ausbildung, etwa die Anrechung von Berufschulzeiten, die Bezahlung der Fahrtkosten zur Berufschule durch die Betriebe und die Lehrmittelfreiheit. Die Anschlussfähigkeit von „Praktischbegabten“, behinderten Jugendlichen und solchen mit migrantischem Hintergrund ist zu fördern.

Qualität der Berufsschulen
Der Lernort Berufsschule muss qualitativ aufgewertet werden. Dafür bedarf es neu festzulegender Qualitätsstandards – und Sicherungsmaßnahmen. Diese berufsbildenden Schulen brauchen eine moderne Ausstattung und eine ausreichende Anzahl an qualifiziert aus- und fortgebildeten Lehrkräften um den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und Unterrichtsausfälle vermeiden zu können. Eine bessere Abstimmung zwischen Berufsschulen und Betrieben, basierend auf einem integrierten Berufsbildungsplan, ist wünschenswert.

Mitbestimmung
Die Mitbestimmung für die JAV auch in außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen.

Professionalität
Die Schaffung neuer Grundlagen für die Berufsbildungsforschung und –statistik, um eine professionelle Berufsbildungsplanung gewährleisten zu können.

Lebensbegleitendes Lernen
Die Gewährleistung des lebensbegleitenden Lernens für alle. Aus- und Weiterbildungs-Bausteine müssen bundeseinheitlich mit einem öffentlich anerkannten Zertifizierungssystem geregelt werden.

Europäischer Charakter
Die Sicherstellung des europäischen Charakters für die Berufsbildung. Dazu zählen Fremdsprachenvermittlung, die Förderung der Mobilität durch Austauschprogramme und die Durchlässigkeit innerhalb Europas durch eine Schaffung von entsprechenden Rahmenbedingungen.



Zusätzliche Informationen sowie die Forderungen der Wirtschaft finden Sie unter den nebenstehenden Links.
Weiterhin führt ein Link zum Referentenentwurf des BMBF.

Die Stellungnahme des DGB finden Sie hier



Stellungnahme BIBB Hauptausschuss

Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung nimmt Stellung zum Entwurf des Berufsbildungsreformgesetzes (BerBiRefG)
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat in seiner Sitzung am 27.10.2004 in Berlin eine Stellungnahme zum Entwurf des Berufsbildungsreformgesetzes beschlossen.
Die Stellungnahme im Wortlaut



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Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens nach Abschluss eines verbindlichen Ausbildungspaktes am 16.06.2004

Bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Regierungsentwurfs wurden Zweifel an einer tatsächlichen Durchsetzung des Gesetzesvorhabens laut Berichten der Zeitung „Die Welt“ zufolgte sollte der Gesetzentwurf lediglich dazu dienen, die Wirtschaftsverbände
zu einem schnellen Abschluss eines nationalen Ausbildungspaktes mit der Bundesregierung zu drängen.
In einer Pressemitteilung vom 11.06. gab die Bundesregierung schließlich offiziell bekannt, sie strebe einen derartigen Pakt
für Ausbildung mit der Wirtschaft an, um eine ausreichende Zahl von Lehrstellen zu schaffen.
Sollte es dazu kommen, werde das Gesetz „möglicherweise nicht in Kraft treten, zumindest nicht in diesem Jahr.
“ Bundeswirtschaftsminister Clement stehe mit Vertretern der Wirtschaft in Verhandlung.

Am 16.06.2004 unterzeichneten schließlich die Bundesregierung sowie die Präsidenten der Wirtschaftsverbände
DIHK, BDA, ZDH und BDI einen „Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland“
mit einer Geltungsdauer von drei Jahren.

In diesem Pakt verpflichten sich Wirtschaftsverbände und Bundesregierung, die Ausbildungsleistung in den nächsten drei
Jahren deutlich zu erhöhen. Die Wirtschaft setzt sich das verbindliche Ziel, im Jahresdurchschnitt 30.000 neue
Ausbildungsplätze einzuwerben sowie zusätzlich 25.000 Plätze für betriebliche Einstiegsqualifikationen bereitzustellen.
Auch die Bundesregierung wird die Zahl der Ausbildungsplätze in der Bundesverwaltung 2004 um 20 % erhöhen.
Zudem stellt der Bund sicher, dass das Bund-Länder-Ausbildungsprogramm Ost im Jahr 2004 mit 14.000 Plätzen fortgeführt wird.
Um eine rechtzeitige Vermittlung aller ausbildungswilligen Jugendlichen sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragspartner
zu einer Optimierung des Vermittlungsprozesses.
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Jugendlichen durch ein Callcenter frühzeitig kontaktieren;
dieses stellt auch die Aktualität des Angebots freier Ausbildungsplätze sicher.
Ab September tauschen dann Kammern und Agenturen für Arbeit die Daten für bis dahin unvermittelte Jugendliche aus und
unterbreiten jedem entweder einen Ausbildungsplatz in der dualen Ausbildung oder eine adäquate Qualifizierungsperspektive.
Zur Versorgung der Bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven bietet die Wirtschaft erstmals im Ausbildungsjahr 2004 eine neu entwickelte Einstiegsqualifizierung an. Die Bundesregierung wird die Fördermittel des Programms STARegio zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Rahmen von Ausbildungsverbünden um 50 % aufstocken, die Wirtschaft sich verstärkt bei der überregionalen Vermittlung von Jugendlichen engagieren und die Bundesagentur für Arbeit diese durch die Gewährung von Mobilitätshilfen unterstützen. Außerdem appellieren die Vertragspartner an die Tarifpartner, Länder und Kommunen, ihre bisherigen Initiativen zur Ausbildungsförderung fortzusetzen und auszubauen. Die Länder stünden in der Verantwortung, die zu hohe Zahl der Schulabgänger ohne Schulabschluss und ohne ausreichende berufsqualifizierende Fertigkeiten deutlich zu verringern. Der Unterricht an allgemein bildenden Schulen müsse die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen wie Rechnen, Schreiben, Lesen sowie Ausbildungsfähigkeit und Berufsreife besser gewährleisten. Die Beteiligten des Paktes werden bezüglich der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen im Rahmen eines Monitoring-Prozesses regelmäßig Zwischenbilanz ziehen. Das Gesetzgebungsverfahren zu einem Berufsausbildungssicherungsgesetz soll vorerst ruhen, jedoch verpflichtet sich die Bundesregierung, das Berufsbildungsgesetz zu reformieren. Auf der Basis der ab November 2004 vorliegenden Zwischenbilanzen entscheiden die Vertragspartner im Herbst 2005, „ob es ergänzender gesetzlicher oder sonstiger Initiativen bedarf und ob der Pakt zwischen den Beteiligten weitergeführt wird.“ .



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Qualifizierungsbausteine sind Kern der Berufsausbildungsvorbereitung, die am 1. Januar 2003 neu in das BBiG aufgenommen wurde.
In der "Rechtsverordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAVBVO)", die am 22. Juli 2003 in Kraft getreten ist, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Einzelheiten hierzu geregelt.

Danach obliegt den Kammern als zuständigen Stellen, auf Antrag des Anbieters die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben der BAVBVO (§ 4, Anlage 1) zu bestätigen.

Die Rechtsverordnung gibt vor, in welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat.

Seitens der Arbeitsverwaltung soll im Rahmen der SGB III-Förderung die Ausschreibung von SGB III-Vorbereitungsmaßnahmen erfolgen.
BIBB Good Practice Center Infoangebote Qualifizierungsbausteine (BBIG)


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Berufsbildungsexperten blicken zunehmend optimistischer in die Zukunft Arbeiten und Lernen im Jahr 2020

Die gegenwärtigen Probleme auf dem Lehrstellenmarkt sind groß.
Doch hat darunter das Vertrauen der Fachleute in die langfristige Zukunftsfähigkeit der beruflichen Bildung nicht gelitten.
Die meisten sind davon überzeugt, dass sich die Erfolgsgeschichte der Verbindung von Arbeit und Lernen fortsetzen wird.
Und ihr Optimismus hat in den letzten Jahren sogar noch zugenommen. Dies zeigt ein Vergleich ihrer Ansichten von 1997 und 2004.
Die Experten wurden gefragt, wie sich die berufliche Bildung bis zum Jahr 2020 entwickeln wird. .

mehr zum Thema beim Bundesinstitut für Berufsbildung





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Berufsbildungspolitische Arbeitstagung der Arbeitnehmervertreter in der Handwerkskammer des Saarlandes:


Arbeitnehmer sprechen sich für einen Verbleib der Zuständigkeit in der Berufsbildung beim Bund aus !


Unter dem Motto "Die Zukunft der Berufsbildung" hat Vizepräsident Helmut Dittke am 13. September zur diesjährigen Arbeitstagung der Arbeitnehmervertreter eingeladen. Der Vizepräsident der Handwerkskammer des Saarlandes, sowie die anwesenden Mitglieder der Handwerkskammervollversammlung und des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer diskutierten mit der Bundestagsabgeordneten Astrid Klug, den Landtagsabgeordneten Reiner Braun und Bernd Wegner, sowie Regierungsrat Andreas Rüger vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, Herrmann Nehls vom DGB Bundesvorstand und dem Leiter der Bildungsabteilung der Handwerkskammer Dr. Justus Wilhelm, die Auswirkungen der geplanten Novellierung des Berufsbildungsgesetzes und die geforderte Ausweitung der Länderkompetenzen im Bereich der beruflichen Bildung. Die Ministerpräsidentenkommission hat am 05.05.2004 weitgehend ohne öffentlich wahrnehmbare Diskussion ein Grundsatzpapier der sogenannten "Föderalismuskommission" verabschiedet, dass in der Umsetzung erhebliche Auswirkungen auf die Berufsausbildung, die Anerkennung der Bildungsabschlüsse in der Berufsbildung und die Mobilität der Beschäftigten im Handwerk haben kann. Mit dem Argument, den "Gleichlauf der Kompetenzen" zu verbessern, beanspruchen die Länder das Berufsbildungsrecht zur Abrundung ihrer umfassenden Bildungskompetenz, so ist dem Papier zu entnehmen.
Im Rahmen der Arbeitstagung plädierten die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften dringend dafür, die Bundeszuständigkeit für die betrieblichen Teile der Berufsausbildung zu behalten. Wenn dies in Länderkompetenz übergehen würde, steht zu erwarten, dass der Bäckerauszubildende im Saarland zumindest teilweise andere Inhalte vorgeschrieben bekommen würde, als in Bayern. Gleiches gilt für alle anderen Gewerke selbstverständlich auch. Dies geht einher mit der in der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes angestrebten Gleichstellung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge durch eine Kammerprüfung. Hier würde durch eine Verlagerung der Kompetenz auf die Länder einer rein schulischen Berufsausbildung Tür und Tor geöffnet, so Vizepräsident Helmut Dittke .
Dies lehnen die Arbeitnehmer und ihre Vertreter in der Handwerkskammer des Saarlandes entschieden ab. Betriebliche Ausbildung sichert Standards und bessere Übergänge in das Erwerbsleben, nicht schulische Ausbildung.
Aus Sicht der Arbeitnehmer hat sich die Weiterentwicklung und Modernisierung von Aus- und Weiterbildungsberufen im Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Abstimmung mit Bund und Ländern bewährt. Allein in den Jahren 2002 und 2003 sind 48 Ausbildungsberufe neu entwickelt oder neu geordnet worden, zum 1. August 2004 sind 30 weitere neu geordnete Berufe in Kraft getreten. Voraussetzung für sinnvolle Berufsbilder ist ein gründlicher Austausch der Sozialpartner in den Betrieben und Branchen und nicht Planspiele der Verwaltungen.
Die Arbeitnehmer sprechen sich für eine Reduzierung der Berufsbildungsbürokratie aus, die Verlagerung auf die Länderebene würde die Bürokratie um das 16 fache ausweiten. Nicht Abbau, sondern zusätzlicher bürokratischer Aufwand verbunden mit zusätzlichen Kosten für unser ohnehin finanzschwaches Bundesland wäre die Folge. Helmut Dittke erläuterte: Länderberufe für das Handwerk, die zwar im Saarland gelten, aber in Rheinland- Pfalz oder Hessen nicht, helfen weder den Auszubildenden und späteren Arbeitnehmer noch den Arbeitgebern. Länderkompetenzen führen weder zu mehr Ausbildung, noch zu modernen Berufen, noch zu besseren Ausbildungsergebnissen. Mit Sicherheit würde das Ende der bundesweiten Aus- und Weiterbildungsregelungen die regionale Mobilität der Arbeitnehmer im Handwerk deutlich beeinträchtigen und tarifliche Probleme aufwerfen, bei denen Lohneinbußen zu erwarten sind.
Die Arbeitnehmer im Handwerk machen sich gerade für eine europäische Vergleichbarkeit und vor allem eine Anerkennung der hervorragenden Leistungen des deutschen Dualen Ausbildungssystems und seiner Berufsabschlüsse stark.
Ein Rückfall in "Kleinstaaterei" mit 16 unterschiedlichen Länderregelungen schadet den Arbeitnehmern, anstatt sie auf europäischer Ebene zu unterstützen.
Im Interesse insbesondere der jungen Menschen forderten die Arbeitnehmer die Landesregierung auf, Transparenz und Einheitlichkeit in der Berufsbildung durch die Beibehaltung der Bundeskompetenz in der Berufsbildung zu gewährleisten und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.




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Zuständige Stellen A - Z



BIBB Hauptausschuss

Beschlüsse BIBB Hauptausschuss

Berufsausbildung ein Überblick

Weitere Informationsquellen zur beruflichen Bildung



Deutscher Bildungsserver Bildungsadministratoren

IT Bildungsnetzwerk

Veränderte Arbeitswelt - veränderte Qualifikationen

Wegweiser Forum für Ausbilder.pdf

Deutscher Bildungsserver Bildungsrecht

foraus.de - BiBB Forum für Ausbilder

Kompetenzmarkt

Materialien für Schule, Studium und Forschung

Netzwerk BBA Mitglieder



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